Neue Regelung in Sachen Lohnfortzahlungsbetrug? – LB Detektei klärt auf

Der Nachweis eines Lohnfortzahlungsbetrugs veranlasst den Arbeitgeber in der Regel zu einer fristlosen Kündigung des überführten Mitarbeiters. Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2015 (8 AZR 1007/13) die Grenzen für die Mitarbeiterüberwachung durch Detektive genauer definiert. Dabei war insbesondere die Rechtmäßigkeit einer Mitarbeiterüberwachung wegen des vermeintlichen Verdachts auf einen Lohnfortzahlungsbetrug in den Fokus der Richter gerückt worden.

Im konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht urteilten die Richter über einen Fall, indem ein Unternehmer seine Sekretärin von einer Detektei überwachen ließ. Die Sekretärin eines kleinen Betriebes meldete sich arbeitsunfähig bzw. krank. Ihr wurde im Dezember zunächst eine Bronchialerkrankung attestiert. Bis zum Februar des folgenden Jahres legte die Arbeitnehmerin sechs unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Arbeitgeber vor. Zunächst bescheinigte ein Facharzt für Allgemeinmedizin viermal hintereinander die Arbeitsunfähigkeit. Ab dem Januar folgten dann zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einer Fachärztin für Orthopädie.

Die Sachlage ließ den Arbeitgeber daran zweifeln, ob seine Assistentin tatsächlich erkrankt war. Aus der Bronchialerkrankung war mittlerweile ein Bandscheibenvorfall geworden, was der Arbeitgeber nicht glauben wollte. Ein Detektiv wurde mit der Observation der Sekretärin beauftragt, der der Mitarbeiterin an mehreren Tagen folgte. Fotos und Videos wurden zur Beweissicherung angefertigt. Der an den Arbeitgeber weitergegebene Einsatzbericht enthielt elf Bilder und Videosequenzen. Darauf war die Arbeitnehmerin über mehrere Tage hinweg, beim Spaziergang, bei der Begrüßung eines Hundes und beim Besuch eines Waschsalons zu sehen. Also keinerlei Hinweise auf einen Lohnfortzahlungsbetrug.

In mehreren Instanzen hatte die Ex-Sekretärin gegen den Arbeitgeber geklagt, um eine finanzielle Entschädigung aufgrund der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu erhalten. Die Ex-Mitarbeiterin brachte zum Ausdruck, dass sie sich seitdem ständig beobachtet fühle und sich in psychische Behandlung begeben musste. Zunächst wiesen die Arbeitsgerichte die Klage der Sekretärin ab, da die Aufnahmen in einem öffentlichen Umfeld aufgenommen wurden. Zudem sah das Landesarbeitsgericht eine Entschädigungssumme von 1.000 Euro als angemessen an. Das Bundesarbeitsgericht hingegen gab der Klägerin in der Sache recht.

Die Observation durch den Arbeitgeber war rechtswidrig und zog einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach sich. So befanden die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Allerdings war die Revision für die Ex-Mitarbeiterin in Sachen Finanzausgleich trotzdem erfolglos, da die vom Landesarbeitsgericht ausgesprochene Entschädigungssumme von 1000 Euro nicht revisionsrechtlich korrigierbar war.

Grundsätzlich handelt also ein Arbeitgeber, der den Verdacht auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit hegt und eine Detektei mit der Überwachung und fotografischen Beweissicherung beauftragt, dann rechtswidrig, wenn der Verdacht zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei nicht auf konkreten Tatsachen beruhe. In einem solchen Fall wäre der Arbeitgeber, zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Zwar bestätigt das Urteil des BAG die seit 2009 gängige Gesetzeslage, könnte aber doch mehr Einfluss nehmen als zunächst angenommen.

Überwachung von Mitarbeitern in der Freizeit nur in Ausnahmefällen zulässig

Nach Aussagen von Gewerkschaftern und Arbeitsrechtlern kommt das Ausspionieren von Arbeitnehmern natürlich häufiger vor. Ob eine vorgetäuschte Krankheit, Unregelmäßigkeiten im Außendienst oder Alkoholsucht – viele Unternehmen entsenden Detektive, um an gerichtsverwertbare Beweise zu kommen. Für eine solche Observation gibt es aber nur im Ausnahmefall einen berechtigten Anlass. Den Ausnahmecharakter betonten die obersten Arbeitsrichter sehr deutlich.

Trotzdem wird es immer wieder Ausnahmefälle geben, in denen Arbeitgeber konkrete Hinweise erhalten, die dann auch eine Observation rechtfertigen werden. Sollte ein Unternehmer positiv wissen, dass sein Arbeitnehmer sich krank meldet, weil er beispielsweise nicht schwer tragen könne, gleichzeitig aber im Familienbetrieb um die Ecke als Kellner schwere Tabletts an die Tische bringt, so sind genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorhanden. Ein anderer Fall könnte z. B. der Arbeitnehmer sein, der sich in der Karnevalszeit eine Magen-Darm-Grippe attestieren lässt und anschließend beim Karnevalsumzug und in der Kneipe an vorderster Front den Narren spielt. In beiden Fällen dürfte der Arbeitgeber ohne Risiko auf eine Schadensersatzforderung eine Detektei mit der Überprüfung beauftragen können.

Offiziell darf der in § 263 StGB als Straftatbestand definierte Lohnfortzahlungsbetrug vom Arbeitgeber durch eine Überwachung des Mitarbeiters ausschließlich dann verfolgt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Straftat auf der Hand liegen. Wo ein purer Verdacht endet und ein konkreter Tatverdacht beginnt, darüber werden die Meinung sicherlich weiterhin auseinander gehen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt mit dem neuen Urteil allerdings im Großen und Ganzen die seit 2009 gängige Gesetzeslage. Da grundsätzlich ein konkreter Verdacht nachgewiesen werden muss, damit die LB Detektei tätig wird, befinden sich Firmenkunden also auch in Zukunft auf der sicheren Seite.