Der Nachweis eines Lohnfortzahlungsbetruges gehört zum Tagesgeschäft der LB Detektei in Ulm. Die häufigste Form stellt das so genannte „Blau machen“ im vermeintlichen Krankheitsfall dar. Die Arbeitnehmer fühlen sich auf der sicheren Seite, da das Fernbleiben vom Arbeitsplatz vermeintlich entschuldigt ist. Können die Detektive aus Ulm allerdings beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr krank ist, so nützt auch der beste Krankenschein vor Strafe nicht mehr. Vielen Menschen erscheint der Lohnfortzahlungsbetrug immer noch als ein Kavaliersdelikt. Zugegeben es gibt sicher schlimmere Straftaten am Arbeitsplatz, doch Straftatbestand bleibt Straftatbestand.

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Mutwillig herbeigeführte Beschädigungen an privatem Eigentum sind nicht nur teuer für den Geschädigten, sondern vor allem sehr ärgerlich und äußerst belastend. Betroffene Personen leiden darunter, weil sie sich natürlich andauernd fragen, wer ihnen so etwas antut und warum. Ist es der neidische Nachbar von nebenan, ist es ein abgewiesener Verehrer oder der Ex-Partner oder eine andere Person aus dem Bekanntenkreis, die sich über etwas geärgert hat? Bei Wiederholungstaten kommt die Angst hinzu, wann der oder die Täter erneut zuschlagen. In manchen Gegenden gehen kriminelle Banden sogar systematisch vor und beschädigen anderer Leute Eigentum. Die Vorgehensweise wird zunehmend skrupelloser und gewalttätiger. Um sich gegen Schaden an dem Auto, am Haus oder anderen Gegenständen zu wehren, benötigt man allerdings stichhaltige Beweise, die den oder die Täter überführen.

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Falsche Angaben haben schwerwiegende Folgen

Auf der einen Seite ist dieses Vorgehen verständlich, denn gerade in der heutigen Zeit sind gut bezahlte freie Arbeitsplätze eher selten. Hinzu kommt in der Bevölkerung die Angst vor Arbeitslosigkeit, die unweigerlich einen sozialen Abstieg mit sich bringt. Besonders ältere Menschen leiden extrem unter Existenzängsten, da sich für sie die Jobsuche äußerst schwierig bzw. aussichtslos gestaltet. Trotzdem ist es kein guter Weg, sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen zu bewerben. Mal abgesehen davon, dass es sich hier um Betrug handelt und entsprechen geahndet wird. Da sich diese Fälle bereits enorm gehäuft haben, wurde sogar ein Gesetz erlassen, das Arbeitgeber schützt und ihnen ermöglicht, den Arbeitsvertrag anzufechten, wenn offensichtlich falsche Angaben vom Bewerber gemacht wurden.

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Professionelle Hilfe für Mobbingopfer

Ca. eine Million Menschen in Deutschland werden am Arbeitsplatz, in der Schule, in der Nachbarschaft oder auch im Internet gemobbt, wobei die Dunkelziffer sicher noch höher liegt. Mobbingopfer machen eine schwere Zeit durch, denn Mobbing ist eine extreme psychische Belastung, aus der sich aber sogar physische Erkrankungen entwickeln können. Im Gegensatz zu Schweden, Frankreich, Finnland und Dänemark gibt es leider in Deutschland noch immer kein Anti-Mobbing-Gesetz. Immerhin dienen Grundsatzentscheidungen und bestimmte Leitsätze aus unterschiedlichen Urteilen inzwischen als Grundlage, auf die sich Mobbingopfer beziehen können. Aber trotzdem muss das Opfer eindeutige Beweise liefern, um vor Gericht standzuhalten.

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Neue Regelung in Sachen Lohnfortzahlungsbetrug? – LB Detektei klärt auf

Der Nachweis eines Lohnfortzahlungsbetrugs veranlasst den Arbeitgeber in der Regel zu einer fristlosen Kündigung des überführten Mitarbeiters. Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2015 (8 AZR 1007/13) die Grenzen für die Mitarbeiterüberwachung durch Detektive genauer definiert. Dabei war insbesondere die Rechtmäßigkeit einer Mitarbeiterüberwachung wegen des vermeintlichen Verdachts auf einen Lohnfortzahlungsbetrug in den Fokus der Richter gerückt worden.

Im konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht urteilten die Richter über einen Fall, indem ein Unternehmer seine Sekretärin von einer Detektei überwachen ließ. Die Sekretärin eines kleinen Betriebes meldete sich arbeitsunfähig bzw. krank. Ihr wurde im Dezember zunächst eine Bronchialerkrankung attestiert. Bis zum Februar des folgenden Jahres legte die Arbeitnehmerin sechs unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Arbeitgeber vor. Zunächst bescheinigte ein Facharzt für Allgemeinmedizin viermal hintereinander die Arbeitsunfähigkeit. Ab dem Januar folgten dann zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einer Fachärztin für Orthopädie.

Die Sachlage ließ den Arbeitgeber daran zweifeln, ob seine Assistentin tatsächlich erkrankt war. Aus der Bronchialerkrankung war mittlerweile ein Bandscheibenvorfall geworden, was der Arbeitgeber nicht glauben wollte. Ein Detektiv wurde mit der Observation der Sekretärin beauftragt, der der Mitarbeiterin an mehreren Tagen folgte. Fotos und Videos wurden zur Beweissicherung angefertigt. Der an den Arbeitgeber weitergegebene Einsatzbericht enthielt elf Bilder und Videosequenzen. Darauf war die Arbeitnehmerin über mehrere Tage hinweg, beim Spaziergang, bei der Begrüßung eines Hundes und beim Besuch eines Waschsalons zu sehen. Also keinerlei Hinweise auf einen Lohnfortzahlungsbetrug.

In mehreren Instanzen hatte die Ex-Sekretärin gegen den Arbeitgeber geklagt, um eine finanzielle Entschädigung aufgrund der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu erhalten. Die Ex-Mitarbeiterin brachte zum Ausdruck, dass sie sich seitdem ständig beobachtet fühle und sich in psychische Behandlung begeben musste. Zunächst wiesen die Arbeitsgerichte die Klage der Sekretärin ab, da die Aufnahmen in einem öffentlichen Umfeld aufgenommen wurden. Zudem sah das Landesarbeitsgericht eine Entschädigungssumme von 1.000 Euro als angemessen an. Das Bundesarbeitsgericht hingegen gab der Klägerin in der Sache recht.

Die Observation durch den Arbeitgeber war rechtswidrig und zog einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach sich. So befanden die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Allerdings war die Revision für die Ex-Mitarbeiterin in Sachen Finanzausgleich trotzdem erfolglos, da die vom Landesarbeitsgericht ausgesprochene Entschädigungssumme von 1000 Euro nicht revisionsrechtlich korrigierbar war.

Grundsätzlich handelt also ein Arbeitgeber, der den Verdacht auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit hegt und eine Detektei mit der Überwachung und fotografischen Beweissicherung beauftragt, dann rechtswidrig, wenn der Verdacht zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei nicht auf konkreten Tatsachen beruhe. In einem solchen Fall wäre der Arbeitgeber, zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Zwar bestätigt das Urteil des BAG die seit 2009 gängige Gesetzeslage, könnte aber doch mehr Einfluss nehmen als zunächst angenommen.

Überwachung von Mitarbeitern in der Freizeit nur in Ausnahmefällen zulässig

Nach Aussagen von Gewerkschaftern und Arbeitsrechtlern kommt das Ausspionieren von Arbeitnehmern natürlich häufiger vor. Ob eine vorgetäuschte Krankheit, Unregelmäßigkeiten im Außendienst oder Alkoholsucht – viele Unternehmen entsenden Detektive, um an gerichtsverwertbare Beweise zu kommen. Für eine solche Observation gibt es aber nur im Ausnahmefall einen berechtigten Anlass. Den Ausnahmecharakter betonten die obersten Arbeitsrichter sehr deutlich.

Trotzdem wird es immer wieder Ausnahmefälle geben, in denen Arbeitgeber konkrete Hinweise erhalten, die dann auch eine Observation rechtfertigen werden. Sollte ein Unternehmer positiv wissen, dass sein Arbeitnehmer sich krank meldet, weil er beispielsweise nicht schwer tragen könne, gleichzeitig aber im Familienbetrieb um die Ecke als Kellner schwere Tabletts an die Tische bringt, so sind genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten vorhanden. Ein anderer Fall könnte z. B. der Arbeitnehmer sein, der sich in der Karnevalszeit eine Magen-Darm-Grippe attestieren lässt und anschließend beim Karnevalsumzug und in der Kneipe an vorderster Front den Narren spielt. In beiden Fällen dürfte der Arbeitgeber ohne Risiko auf eine Schadensersatzforderung eine Detektei mit der Überprüfung beauftragen können.

Offiziell darf der in § 263 StGB als Straftatbestand definierte Lohnfortzahlungsbetrug vom Arbeitgeber durch eine Überwachung des Mitarbeiters ausschließlich dann verfolgt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Straftat auf der Hand liegen. Wo ein purer Verdacht endet und ein konkreter Tatverdacht beginnt, darüber werden die Meinung sicherlich weiterhin auseinander gehen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt mit dem neuen Urteil allerdings im Großen und Ganzen die seit 2009 gängige Gesetzeslage. Da grundsätzlich ein konkreter Verdacht nachgewiesen werden muss, damit die LB Detektei tätig wird, befinden sich Firmenkunden also auch in Zukunft auf der sicheren Seite.

Immer wieder kommt es vor, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind entführt, sogar ins Ausland. Dabei ist es zum größten Teil die pure Verzweiflung, die ein Elternteil zu dieser Handlung veranlasst. Allerdings handelt es sich hier um eine Sorgerechtsverletzung und Straftat. Vor allem, wenn das alleinige Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht bei dem „Entführer“ liegt. Elternteile, die gemeinsam sorgeberechtigt sind, haben über den Aufenthaltsort des Kindes nämlich auch ebenso gemeinsam zu entscheiden, und zwar ganz gleich, bei welchem Elternteil das Kind auch tatsächlich lebt.

Besonders in binationalen Ehen werden Kinder extrem häufig ins Ausland entführt. Berichte über Kindesentführung ins Ausland sind ein fester Bestandteil aller Medien. Allerdings gibt es selbstverständlich auch entgegengesetzte Fälle, nämlich dass ein deutscher Elternteil das Kind aus dem Ausland nach Deutschland entführt. Aber wie auch immer, derartige Fälle sind eine wahre Tragödie und belasten die gesamte Familie. Der Elternteil, dessen Kind entführt wird, bleibt in einer schrecklichen Ungewissheit zurück, steht dem Drama quasi machtlos und völlig verzweifelt gegenüber. Eine Kindesentführung ist übrigens fast nie als eine Affekthandlung anzusehen, sondern wird eigentlich immer sorgfältig geplant. Man sollte allerdings bedenken, dass sich der Elternteil, der das Kind entführt, in einer extrem psychischen Ausnahmesituation befindet.

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