Der Nachweis eines Lohnfortzahlungsbetruges gehört zum Tagesgeschäft der LB Detektei in Ulm. Die häufigste Form stellt das so genannte „Blau machen“ im vermeintlichen Krankheitsfall dar. Die Arbeitnehmer fühlen sich auf der sicheren Seite, da das Fernbleiben vom Arbeitsplatz vermeintlich entschuldigt ist. Können die Detektive aus Ulm allerdings beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr krank ist, so nützt auch der beste Krankenschein vor Strafe nicht mehr. Vielen Menschen erscheint der Lohnfortzahlungsbetrug immer noch als ein Kavaliersdelikt. Zugegeben es gibt sicher schlimmere Straftaten am Arbeitsplatz, doch Straftatbestand bleibt Straftatbestand.

Was tun, wenn der Krankenstand im Unternehmen überhand nimmt?

Insbesondere, wenn immer die gleichen Arbeitnehmer wegen vermeintlicher Krankheit dem Arbeitsplatz fern bleiben, werden Arbeitgeber heutzutage schnell misstrauisch. Als Unternehmer kann sich ein Verdacht aus bestimmten Auffälligkeiten ergeben. Zum einen kursieren häufig bereits Gerüchte unter den gut informierten Arbeitskollegen. Zum anderen kommt es häufig immer zu bestimmten Daten wie Brückentagen zur Erkrankung oder wenn ein Urlaub nicht gewährt wurde. Bei solchen Verdachtsmomenten sollte der Unternehmer durch die Detektive aus Ulm nachforschen lassen. Im Unternehmensinteresse und auch für das Betriebsklima sollte der Unternehmer auf keinen Fall untätig bleiben.

Darf der Arbeitgeber Fotos zur Beweissicherung machen?

Bei einem konkreten Verdacht, dass Ihr Mitarbeiter eine Krankheit nur vortäuscht, sind Sie als Arbeitgeber natürlich grundsätzlich berechtigt die Detektive aus Ulm mit Ermittlungen zu betrauen. Zu Beweiszwecken dürfen Mitarbeiter aber auch vom Arbeitgeber in einer beweiswichtigen Situation fotografiert werden, wie das LAG Mainz im Urteil Az.: 10 SaGa 3/13 vom 11.07.2013 feststellte. In diesem speziellen Fall ging es um einen Arbeitgeber, der zufällig seinen krankgeschriebenen Arbeitnehmer bei der Autoreinigung an einer Waschanlage antraf. Der Arbeitgeber war durch die Vitalität des Mitarbeiters irritiert und fotografierte ihn deshalb mit dem Handy. Er wollte einen Beweis für den Lohnfortzahlungsbetrug sichern. Damit beging er zwar eigentlich einen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild, doch das Gericht bewertete den hohen Beweiswert gegen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als wichtiger.

Arbeitsunfähigkeit darf nicht voll ausgenutzt werden

Viele Arbeitnehmer werden vom Arzt gleich über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben. Zunächst ist dies natürlich berechtigt, da der Arbeitnehmer wirklich krank ist. Gesundet der Arbeitnehmer allerdings noch während der Arbeitsunfähigkeit so muss er sich normalerweise gesund schreiben lassen. Dies bestätigt sich mit dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.06.2013 (Az.: 10 Sa 100/13). In diesem konkreten Fall war ein Masseur vom Arzt wegen Wasser in den Beinen, Atembeschwerden und einem Verdacht auf verengte Herzkranzgefäße krankgeschrieben worden. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht auf einen Lohnfortzahlungsbetrug und beauftragte eine Detektei mit der Observierung des Mitarbeiters. Die Detektive stellten fest, dass der Arbeitnehmer im Haus seiner Tochter körperliche Arbeiten, die seinem Krankheitsbild widersprachen, durchführte. Beim Kündigungsschutzprozess gab der Arbeitnehmer an, aufgrund einer Medikamentenumstellung, während der Krankschreibung gesundet zu sein. Der Richter hatte kein Verständnis dafür, dass der Mitarbeiter dann nicht seine Arbeit beim Arbeitgeber wieder aufgenommen hatte.

Lohnfortzahlungsbetrug durch Nebentätigkeit während der Krankschreibung

Das LAG Mainz (Az.: 9 Sa 275/09) fällte am 12.02.2010 ein Urteil zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der fristlos gekündigt wurde, weil er während der Krankschreibungszeit einer Nebentätigkeit nachging. Die Kündigung wurde als unwirksam betrachtet, da die Nebentätigkeit in der Krankheitsphase allein noch kein Grund für eine fristlose Kündigung sei. Dies gründete auf der Tatsache, dass der Arbeitgeber den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit nicht nachweisen konnte und auch ein Beweis für die vorgetäuschte Krankheit nicht geführt werden konnte. Das Gericht war der Meinung, dass in diesem Fall eine Abmahnung völlig ausgereicht hätte.

Hätte der Arbeitgeber in diesem Fall stichhaltige Beweise über die Dauer und den Umfang der Nebentätigkeit und zum Gesundheitszustand des Mitarbeiters vorlegen können, wäre die Entscheidung der Richter wahrscheinlich anders ausgefallen. Ein Grund mehr, sich als Arbeitgeber mit dem Gedanken an die Beauftragung der LB Detektei in Ulm anzufreunden. In strittigen Fällen können unsere Detektive aus Ulm häufig Beweismittel sichern, die vor Gericht ein anderes Ergebnis erzielen können.

Mit der LB Detektei in Ulm auf der sicheren Seite

Grundsätzlich bestätigen alle Fälle von Lohnfortzahlungsbetrug, die bisher von Gerichten abgeurteilt wurden, dass sich der Arbeitgeber nur dann durchsetzen kann, wenn er mit handfesten Beweisen auffährt. Rechtskräftige Beweise können Unternehmer in den wenigsten Fällen selbst dokumentieren. Entsprechend ist es ratsam, schon beim kleinsten Verdacht die professionellen Ermittlungen durch die LB Detektei in Ulm durchführen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen als Arbeitgeber für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung.